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BGBl. II Nr. 201/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 201/2019× zu Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.01.2020 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 201/2019 · danach: BGBl. II Nr. 102/2022 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

Paragraph eins,

    1. Ziffer eins
      Verkehrswegebau,
    2. Ziffer 2
      Siedlungswasserbau,
    3. Ziffer 3
      Baumaschinenbetrieb.
  1. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.
  2. Absatz 3,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  3. Absatz 4,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 5,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen.
  5. Absatz 6,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.