Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 201/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 201/2019× zu Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 201/2019 § 5↗RIS↗

Tiefbauspezialist – SP Baumaschinenbetrieb

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die für den Umgang mit Hubstaplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb, Berufsbildpositionen 12-14 und 18) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. bzw. 4. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hubstaplern, Teleskopstaplern, Hebebühnen oder diversen anderen Baumaschinen zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule oder vom Lehrbauhof vermittelt wird oder dort bzw. von einem anderen berechtigten und geeigneten Ausbildungsinstitut angeboten wird.