Absatz eins,Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß Paragraph 5, aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.
BGBl. II Nr. 203/2019
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Abholverkehr
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen
- Ziffer einsvon gefährlichen Gütern, die
- Litera ader Klasse 1, 6.2 oder 7 oder
- Litera bin Spalte 15 der Tabelle A in 3.2 ADR der Beförderungskategorie 0 oder 1 zugeordnet oder
- Litera cunter Temperaturkontrolle zu befördern sind oder
- Litera ddie Nebengefahr radioaktiv aufweisen; oder
- Ziffer 2die einen Umkreis von 100 km (Luftlinie) von der Abgabestelle oder
- Ziffer 3Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß Paragraph 5, überschreiten.