BGBl. II Nr. 203/2019
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Zustellung
Paragraph 6,
Unternehmen, die Abgabestellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der Paragraphen eins, bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern.