Absatz eins,Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 in gleicher Weise wie in den Paragraphen eins, bis 5 vorgesehen zulässig.
BGBl. II Nr. 203/2019
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Rücklieferung und Entsorgung
Paragraph 7,
- Absatz 2,Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.
- Absatz 3,Abweichend von Paragraph 5, sind folgende Angaben zulässig:
- Ziffer einsdie ursprüngliche Menge der gemäß Absatz eins, beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;
- Ziffer 2Name und Adresse des Absenders oder Empfängers statt der Abgabestelle.