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BGBl. II Nr. 203/2019

kundgemacht 05.07.2019 RIS↗
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM)
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2019× zu GGBV-GM×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen (GGBV-GM) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 06.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 203/2019 § 7↗RIS↗

Rücklieferung und Entsorgung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 in gleicher Weise wie in den Paragraphen eins, bis 5 vorgesehen zulässig.
  2. Absatz 2,Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 5, sind folgende Angaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      die ursprüngliche Menge der gemäß Absatz eins, beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;
    2. Ziffer 2
      Name und Adresse des Absenders oder Empfängers statt der Abgabestelle.