BGBl. II Nr. 206/2019
Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Bezug und die Verbringung von Tabak zum Erhitzen (Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
In der Anzeige zum Verbringen von Tabak zum Erhitzen in andere Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2 und Absatz 3, Tabaksteuergesetz 1995 sind die Gattung, die Produktbezeichnung, die Warenmengen, die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit des zu verbringenden Tabaks zum Erhitzen anzugeben.