Absatz eins,Für die Beurteilung der Niedrigbesteuerung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, KStG 1988 sind dem Einkommen (Absatz 2,) die im Ausland tatsächlich entrichteten Steuern (Absatz 3,) gegenüberzustellen (Durchschnittsteuerbelastung). Die Niedrigbesteuerung ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen.
BGBl. II Nr. 21/2019
VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften (VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Niedrigbesteuerung
Paragraph eins,
- Absatz 2,Für die Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft nach Paragraph 10 a, Absatz 3, zweiter Satz KStG 1988 gilt Folgendes:
- Ziffer einsDas Einkommen ist nach Paragraph 5, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie des KStG 1988 zu ermitteln.
- Ziffer 2Inländische Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen, wenn Österreich für diese ein Besteuerungsrecht zusteht.
- Ziffer 3Paragraph 10, KStG 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Beteiligungen der ausländischen Körperschaft
- Strichaufzählungan inländischen Körperschaften Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 KStG 1988 und
- Strichaufzählungan ausländischen Körperschaften Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und Paragraph 10, Absatz 2 und 3 KStG 1988
sinngemäß gilt. - Ziffer 4Eine Hinzurechnung von Passiveinkünften im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 5, KStG 1988 ist bei der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft nicht zu berücksichtigen. Ein Methodenwechsel ist nach Maßgabe des Paragraph 10 a, Absatz 7, KStG 1988 anzuwenden.
- Absatz 3,Für die Ermittlung der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern gilt Folgendes:
- Ziffer einsDie auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Steuern sind von der beteiligten Körperschaft glaubhaft zu machen. Ändert sich nachträglich die Höhe der tatsächlich entrichteten Steuern, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung dar.
- Ziffer 2Ausländische Steuern sind anzusetzen, wenn sie hinsichtlich deren Bemessungsgrundlage mit der Körperschaftsteuer vergleichbar sind und das gemäß Absatz 2, ermittelte Einkommen der ausländischen Körperschaft unmittelbar belasten. Ist bei der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft der Methodenwechsel gemäß Absatz 2, Ziffer 4, anzuwenden, kann darüber hinaus die als Vorbelastung anzusehende ausländische Steuer jener Körperschaften angesetzt werden, deren Erträge dem Methodenwechsel unterliegen.
- Ziffer 3Unterliegt das Einkommen der ausländischen Körperschaft erst anlässlich der Ausschüttung an ihre Anteilsinhaber bei der ausschüttenden Körperschaft einer der Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, erfolgt die Beurteilung der Niedrigbesteuerung anhand des nominellen Steuersatzes.
- Ziffer 4An die ausländische Körperschaft oder ihre Anteilsinhaber rückerstattete Steuern gelten als nicht tatsächlich entrichtet. Kann eine Steuerrückerstattung erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von neun Jahren nach dem hinsichtlich der Niedrigbesteuerung zu beurteilenden Wirtschaftsjahr tatsächlich keine solche Steuerrückerstattung und liegt deshalb in diesem Wirtschaftsjahr keine Niedrigbesteuerung vor, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung dar.
- Absatz 4,Überschreitet die Durchschnittsteuerbelastung der ausländischen Körperschaft nur deshalb nicht den in Paragraph 10 a, Absatz 3, des KStG 1988 vorgesehenen Prozentsatz, weil das ausländische Steuerrecht abweichende Regelungen für
- Strichaufzählungdie Abschreibung von Wirtschaftsgütern und damit zusammenhängende Ausgleichsposten (wie insbesondere Paragraph 6, Ziffer 16, des Einkommensteuergesetzes 1988) und Verteilungsregelungen (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988),
- Strichaufzählungdie Bildung von Rückstellungen oder
- Strichaufzählungdie Verrechnung von Verlusten aus anderen Veranlagungszeiträumen vorsieht,
ist keine Niedrigbesteuerung im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 3, KStG 1988 anzunehmen. - Absatz 5,Ist der Gesamtbetrag der gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, KStG 1988 ermittelten Einkünfte negativ, hat die Beurteilung der Niedrigbesteuerung anhand des nominellen ausländischen Steuersatzes zu erfolgen.