Das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist stets nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Einbeziehung aller aktiven und passiven Einkünfte zu beurteilen. Im Falle des Paragraph 10 a, Absatz 6, Ziffer 2, KStG 1988 ist auf die ausländische Betriebsstätte abzustellen.
BGBl. II Nr. 21/2019
VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften (VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Substanznachweis
Paragraph 4,
Für den Nachweis, ob die ausländische Körperschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 3, KStG 1988 ausübt, gilt Folgendes:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit setzt voraus, dass die ausländische Körperschaft über jenes Ausmaß an Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten verfügt, das in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu den behaupteten wirtschaftlichen Tätigkeiten steht.
- Ziffer 3Insbesondere bei folgenden Tätigkeiten besteht die Vermutung, dass eine oder mehrere dieser Tätigkeiten noch keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit begründen:
- Strichaufzählungdas bloße Halten von Beteiligungen und ihre Veräußerung;
- Strichaufzählungdas Durchleiten von Vermögenswerten;
- Strichaufzählungdas Bündeln von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, für deren Herstellung die ausländische Körperschaft nicht im Wesentlichen selbst die Aufwendungen getragen hat.
- Ziffer 4Übt die ausländische Körperschaft mehrere Tätigkeiten aus, besteht die Vermutung, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten wesentlich sind, wenn
- StrichaufzählungPersonal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten mindestens zu einem Drittel für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden und
- Strichaufzählungmindestens ein Drittel der gesamten Einkünfte aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt werden.