BGBl. II Nr. 21/2019
VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften (VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
5. Abschnitt
Inkrafttreten und Anwendungszeitraum
Paragraph 8,
Die Beurteilung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und Paragraph 6, dieser Verordnung umfasst auch Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2019 begonnen haben. Bei neu gegründeten ausländischen Körperschaften verkürzt sich der Beurteilungszeitraum gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und Paragraph 6, Ziffer 3, dieser Verordnung auf bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre.