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BGBl. II Nr. 22/2019

kundgemacht 25.01.2019 RIS↗
Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Kundmachung BGBl. II Nr. 22/2019× zu Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 22/2019 § 2↗RIS↗

Form der Vorausmeldung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.