Absatz eins,Das ausgefüllte Web-Formular gemäß Paragraph 2, ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen.
BGBl. II Nr. 22/2019
Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Änderungen durch diese Kundmachung
Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Verfahren
Paragraph 4,
- Absatz 2,Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen ist.
- Absatz 3,Dieser Antrag ist der beschränkt steuerpflichtigen Person zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 4,Das Dokument gemäß Absatz 2, ist bei der Stellung des Antrags im Sinne des Paragraph 240 a, Absatz 2, BAO zu verwenden.