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BGBl. II Nr. 22/2019

kundgemacht 25.01.2019 RIS↗
Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Kundmachung BGBl. II Nr. 22/2019× zu Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 22/2019 § 4↗RIS↗

Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das ausgefüllte Web-Formular gemäß Paragraph 2, ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen.
  2. Absatz 2,Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen ist.
  3. Absatz 3,Dieser Antrag ist der beschränkt steuerpflichtigen Person zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Das Dokument gemäß Absatz 2, ist bei der Stellung des Antrags im Sinne des Paragraph 240 a, Absatz 2, BAO zu verwenden.