BGBl. II Nr. 220/2019
Änderung der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 4; Abs 7 (neu) · umnummeriert: Abs 9 bis Abs 11
2. Abschnitt
Erzeugnisspezifische Bestimmungen
Schlachtkörper von Rindern und Schweinen
§ 5.
(1) Bei Schlachtkörpern von ausgewachsenen Rindern, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens zwölf acht Monate alt sind alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den unionsrechtlichen Vorschriften über Zurichtung Aufmachung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen.
(2) Das Kontrollorgan hat am Schlachthof im Schlachtbetrieb im Falle von
1. ausgewachsenen mindestens acht Monate alten Rindern bis zu mindestens 40 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 40 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper,
2. Schweinen bis zu mindestens 30 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 30 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper
zu kontrollieren.
(3) Jedenfalls sind sämtliche Schlachtkörper aber in solcher Menge zu kontrollieren, dass durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist.
(4) Bei bis zu zwölf Monaten weniger als acht Monate alten Rindern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG am Schlachthof davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper dieser Rinder in die entsprechenden Kategorien entsprechende Kategorie eingeteilt sind. Für die Menge der zu kontrollierenden Schlachtkörper gilt Abs. 3 sinngemäß.
(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.
(6) Abs. 3 und 4 gelten für Schlachtkörper nur insoweit, als für sie nach unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen im Sinne des § 2 Abs. 2 VNG nicht spezifische Regelungen über deren Kontrolle gelten.
(7) Schlachtbetriebe von Rindern, die
1. im Jahresdurchschnitt 150 oder mehr mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
2. mehr als 20 und weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich,
3. mehr als fünf und höchstens 20 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal im Jahr
zu kontrollieren.“
„(8) Schlachtbetriebe von Schweinen, die
1. im Jahresdurchschnitt mindestens 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
2. mehr als 60 und weniger als 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich
zu kontrollieren.
(79) Wird gemäß § 10 Abs. 3 VNG eine Überprüfung der Klassifizierungstätigkeit verlangt, ist jener Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr gemäß § 20 Abs. 7 VNG zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.
(810) Die Grundgebühr beträgt 50,00 € und die Gebühr für den Zeitaufwand 10,00 € je angefangene halbe Stunde. Die Grundgebühr und die Gebühr für den Zeitaufwand erhöhen sich jährlich jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Ist demgemäß eine Erhöhung der Gebühren durchzuführen, sind die jeweils neu ermittelten Beträge auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die demnach ermittelten neuen Gebühren gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten. Der Abgleich mit dem VPI hat erstmals mit Jänner 2011 zu erfolgen.
(911) Wird eine Überprüfung der Klassifizierungstätigkeit an Sonn- und Feiertagen erforderlich, so erhöhen sich die Grundgebühr und die Gebühr für den Zeitaufwand jeweils um 100%.
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