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BGBl. II Nr. 222/2019

kundgemacht 23.07.2019 RIS↗
Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung 2019 (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 222/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 (MVSV 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 24.07.2019 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 222/2019 · danach: BGBl. II Nr. 220/2023 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Veranlagungen

Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, KMG 2019 hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
    1. Ziffer eins
      Druckauflage von 100 000 Stück und
    2. Ziffer 2
      verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
  2. Absatz 2,Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.