BGBl. II Nr. 222/2019
Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung 2019 (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
2. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Wertpapieren
Dokument für Tauschangebote
Paragraph 2,
Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe f oder Absatz 5, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einseine gemäß Paragraph 7, ÜbG erstellte Angebotsunterlage und
- Ziffer 2eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ÜbG.
Das Dokument ersetzt die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nur, wenn es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ÜbG veröffentlicht werden darf.