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BGBl. II Nr. 222/2019

kundgemacht 23.07.2019 RIS↗
Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung 2019 (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 222/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 (MVSV 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 24.07.2019 – 28.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 222/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 410/2021 § 2↗RIS↗

2. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Wertpapieren

Dokument für Tauschangebote

Paragraph 2,

Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe f oder Absatz 5, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine gemäß Paragraph 7, ÜbG erstellte Angebotsunterlage und
  2. Ziffer 2
    eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ÜbG.
Das Dokument ersetzt die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nur, wenn es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ÜbG veröffentlicht werden darf.