Absatz eins,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
BGBl. II Nr. 222/2019
Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung 2019 (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung – MVSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2005,, tritt unbeschadet des Artikel 46, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des Tag der Kundmachung außer Kraft.