Absatz eins,Bei Schlachtbetrieben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, kann die AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG in ihrer Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung im Sinne einer Erhöhung der Qualität der Klassifizierung zulassen, dass die Erfassung und Aufbewahrung der Protokolle gemäß den Paragraphen 2 und 6 elektronisch erfolgen kann.
BGBl. II Nr. 23/2019
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Rinder- und Schweineschlachtkörper
Elektronische Hilfsmittel
Paragraph 10,
- Absatz 2,Weitere, in mittelbarem Zusammenhang mit der Klassifizierung stehende Daten in den Protokollen gemäß den Paragraphen 2 und 6 dürfen nur erfasst werden, sofern deren Überprüfbarkeit oder Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.