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BGBl. II Nr. 23/2019

kundgemacht 25.01.2019 RIS↗
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 23/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 23/2019 § 11↗RIS↗

Messgeräte und Zusatzeinrichtungen

Paragraph 11,

Die dem Klassifizierer (qualifizierten Einstufer) im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.