Absatz eins,Die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb erfolgt in die in Anhang römisch sieben Teil römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, festgelegten Kategorien „V“ und „Z“.
BGBl. II Nr. 23/2019
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
6. Abschnitt
Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Einstufung
Paragraph 12,
- Absatz 2,Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sinngemäß.
- Absatz 3,Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.
- Absatz 4,Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.
- Absatz 5,Die Kennzeichnung dieser Schlachtkörper erfolgt gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 566 aus 2008,.