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BGBl. II Nr. 23/2019

kundgemacht 25.01.2019 RIS↗
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 23/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 23/2019 § 12↗RIS↗

6. Abschnitt
Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Einstufung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb erfolgt in die in Anhang römisch sieben Teil römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, festgelegten Kategorien „V“ und „Z“.
  2. Absatz 2,Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.
  5. Absatz 5,Die Kennzeichnung dieser Schlachtkörper erfolgt gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 566 aus 2008,.