Schlachtkörper von Rindern entgegen den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Rechtsvorschriften oder solche von Schweinen entgegen den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Vorschriften in Verkehr bringt,
BGBl. II Nr. 23/2019
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Paragraph 13,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Schlachtprotokoll entgegen Paragraph 2, Absatz eins bis 3 oder entgegen Paragraph 6, nicht erstellt oder dieses nicht über die vorgeschriebene Mindestaufbewahrungsdauer, die gesammelten Protokolle nicht nach Schlachttagen geordnet oder das Schlachtprotokoll innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,
- Ziffer 3als Verfügungsberechtigter das Geburtsdatum entgegen Paragraph 2, Absatz 5, unrichtig angibt oder nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung bekannt ist, oder dieses entgegen Paragraph 12, Absatz 2, unrichtig angibt,
- Ziffer 4entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz 3
- Litera adie fortlaufende Schlachtnummer nicht oder unleserlich anbringt oder
- Litera beine unrichtige Schlachtnummer anbringt,
- Ziffer 5entgegen Paragraph 2, Absatz 4, vor der Protokollierung der Ohrmarkennummer
- Litera adie Ohrmarke vom Ohr des Rinderschlachtkörpers entfernt oder
- Litera bdas Ohr samt Ohrmarke vom Rinderschlachtkörper trennt,
- Ziffer 6bei Abweichung von der Aufmachungsform gemäß Paragraph 4, Absatz 2, entgegen Paragraph 4, Absatz 3, die angewendete Schlachtkörperaufmachung dem Lieferanten des Schweines, der AMA oder beiden nicht mitteilt,
- Ziffer 7entgegen Anhang römisch vier Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einteilt,
- Ziffer 8entgegen Anhang römisch vier Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
- Ziffer 9entgegen Artikel 7, Absatz 3, oder Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Gewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
- Ziffer 10entgegen Anhang römisch vier Teil A Abschnitt römisch eins und römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
- Ziffer 11Schlachtkörper nach Ablauf des nach Artikel 7, Absatz eins, 3, Litera a, oder Absatz 5, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 vorgegebenen Zeitraums einstuft, kennzeichnet oder verwiegt,
- Ziffer 12entgegen Artikel 8, Absatz eins, 2, Litera a,, 3 Litera a,, 4 oder Absatz 5, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
- Ziffer 13Schweineschlachtkörper entgegen der in Paragraph 4, vorgeschriebenen Weise zurichtet,
- Ziffer 14entgegen Paragraph 5, Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
- Ziffer 15entgegen Paragraph 7, Absatz 4
- Litera aSchlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg oder
- Litera bSchlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern
nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, - Ziffer 16entgegen Anhang römisch vier Teil B Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Muskelfleischklassen einstuft,
- Ziffer 17entgegen Artikel 8, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 3, Litera c,, Absatz 4,, Absatz 5, oder Absatz 6, Litera a, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
- Ziffer 18entgegen Anhang römisch vier Teil B Abschnitt römisch eins und römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
- Ziffer 19entgegen Artikel 7, Absatz 3, Litera b, oder Absatz 4, Litera a, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Warmgewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
- Ziffer 20entgegen Anhang römisch sieben Teil römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 566 aus 2008, weniger als zwölf Monate alte Rinder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einstuft,
- Ziffer 21entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Protokolle vorschriftswidrig elektronisch erfasst oder aufbewahrt,
- Ziffer 22entgegen Paragraph 10, Absatz 2, Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind, oder
- Ziffer 23entgegen Paragraph 12, Absatz 4, als Verfügungsberechtigter nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einstufung bekannt ist.