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BGBl. II Nr. 23/2019

kundgemacht 25.01.2019 RIS↗
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 23/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 23/2019 § 3↗RIS↗

Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat jedes Schlachtkörperviertel zum in Artikel 8, Absatz eins, der delegierten Verordnung 2017/1182 genannten Zeitpunkt gemäß Absatz 2, Litera a,, 3 Litera a,, 4 und 5 der genannten Verordnung und mit der fortlaufenden Schlachtnummer in deutlich lesbarer Weise zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8, Absatz 2, Litera a, der genannten Verordnung sind die Zulassungsnummer des Schlachthofs, die Schlachtnummer des Tieres, das Schlachtdatum, das Schlachtkörpergewicht und gegebenenfalls ein Hinweis, dass die Einstufung nach apparativen Klassifzierungsmethoden erfolgt ist, enthalten.
  3. Absatz 3,Werden Etiketten zur Kennzeichnung verwendet, so müssen diese mindestens 50 cm2 groß sein und eine fortlaufende Nummer tragen. Sie haben außerdem eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufzuweisen.