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BGBl. II Nr. 23/2019

kundgemacht 25.01.2019 RIS↗
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 23/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 23/2019 § 8↗RIS↗

4. Abschnitt
Klassifizierungsdienste

Klassifizierungsdienst bei Rinderschlachtbetrieben

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 mindestens acht Monate alten Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß Paragraph 2, sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer (qualifizierter Einstufer) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VNG zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Absatz eins, genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Regelung gemäß Absatz 2, gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst einstufen lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Einstufung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,).