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BGBl. II Nr. 230/2019

kundgemacht 31.07.2019 RIS↗
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVGO-PVWO-Novelle 2019)
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert werden (PVGO-PVWO-Novelle 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) 29 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 01.09.2014 – 31.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 143/2014 · danach: BGBl. II Nr. 230/2019 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 230/2019 § 1↗RIS↗
ABSCHNITT I
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
Einberufung der Sitzungen
§ 1.
(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten. Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.