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BGBl. II Nr. 230/2019

kundgemacht 31.07.2019 RIS↗
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVGO-PVWO-Novelle 2019)
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert werden (PVGO-PVWO-Novelle 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) 29 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1 bis Abs 5
in Kraft 27.01.1968 – 31.07.2019 · idF BGBl. Nr. 35/1968 · danach: BGBl. II Nr. 230/2019 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 230/2019 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- die ein- und Auslauf ausgehenden Schriftstücke (§ 6) zu verlesen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen. Abweichend von Abs. 1 kann auf die Verlesung des Protokolls durch die Schriftführerin oder den Schriftführer durch Beschluss der Ausschussmitglieder verzichtet werden, sofern das Protokoll 48 Stunden vorher nachweislich in geeigneter elektronischer Form an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde und eine Verlesung in der gegenständlichen Sitzung nicht ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird.
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung oder – im Falle des Abs. 2 – nach dem Beschluss über den Verzicht auf die Verlesung zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(4) Den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuss. Es ist jederzeit Einsicht von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Sitzung, in das Protokoll der es genehmigt wurde, zu gewähren unterfertigen.
(5) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und eine Ausfertigung des Protokolls schriftlich oder auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.