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BGBl. II Nr. 230/2019

kundgemacht 31.07.2019 RIS↗
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVGO-PVWO-Novelle 2019)
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert werden (PVGO-PVWO-Novelle 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) 29 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 11.09.1987 – 31.07.2019 · idF BGBl. Nr. 441/1987 · danach: BGBl. II Nr. 230/2019 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 230/2019 § 17↗RIS↗
Ausfertigungen
§ 17.
(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter ihrer oder seiner Stellvertretung zu unterzeichnen. Die Urschrift ist jedenfalls eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.
(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
(4) Besitzt der Dienststellenausschuß einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 230/2019)
Schlagworte
Ausschußobmann, Obmann