Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 230/2019

kundgemacht 31.07.2019 RIS↗
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVGO-PVWO-Novelle 2019)
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert werden (PVGO-PVWO-Novelle 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) 29 § 0↗RIS↗
§ 17aneu
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 230/2019 § 17a↗RIS↗

Ein- und ausgehende Schriftstücke

Paragraph 17 a,

Eingehende Schriftstücke und eine Ausfertigung (Kopie) jedes der namens des Personalvertretungsausschusses abgefertigten Schriftstücks sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Ausschusses aufzubewahren und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Aufbewahrung dieser der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übergebenen Schriftstücke kann der Schriftführerin oder dem Schriftführer vom Ausschuss übertragen werden. Die Übergabe und Aufbewahrung der Schriftstücke kann zusätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen.