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BGBl. II Nr. 230/2019

kundgemacht 31.07.2019 RIS↗
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVGO-PVWO-Novelle 2019)
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert werden (PVGO-PVWO-Novelle 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) 29 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1
in Kraft 27.01.1968 – 31.07.2019 · idF BGBl. Nr. 35/1968 · danach: BGBl. II Nr. 230/2019 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 230/2019 § 24↗RIS↗
ABSCHNITT III
Geschäftsführung der Dienststellenversammlung
Einberufung
§ 24.
(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich oder auf elektronischem Weg, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle, so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Einberufung mitzuteilen.
(2) Bei der Festlegung des Termines der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.