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BGBl. II Nr. 231/2019

kundgemacht 01.08.2019 RIS↗
Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)
Verordnung der Bundesregierung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 231/2019× zu e-card FotoV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 02.08.2019 – 25.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 231/2019 · danach: BGBl. II Nr. 116/2020 § 3↗RIS↗

Verwendung des Lichtbildes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (Paragraphen eins, und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (Paragraphen 31 a, ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass
    1. Ziffer eins
      bei e-cards, die kein Lichtbild aufweisen, die Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Abläufe überprüft wird,
    2. Ziffer 2
      Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens drei Monaten bestehen, um das Nachbringen von Lichtbildern oder die entsprechenden Antragstellungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Ziffer 2, informieren können.