Absatz eins,Die für die Anbringung und Verwendung von Lichtbildern auf e-cards notwendigen Verwaltungsabläufe sind vom Hauptverband bzw. Dachverband im eigenen Namen im Rahmen seiner Aufgaben für die Entwicklung und den Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY nach Paragraph 31 a, ASVG als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018, Seite 2 durchzuführen.
BGBl. II Nr. 231/2019
Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)
Verordnung der Bundesregierung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 7neu
Verwendung personenbezogener Daten
Paragraph 7,
- Absatz 2,Der Hauptverband bzw. Dachverband ist ermächtigt, zum Zweck der Information von Karteninhabern/Karteninhaberinnen (Paragraph 5,) und zur Planung der Kartenproduktion
- Ziffer einsDaten der Übermittlung nach Paragraph eins,, insbesondere, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild übermittelt wurde, und das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung, personenbezogen zu verarbeiten und deren Verwendung zu protokollieren und
- Ziffer 2bei den beistellenden Behörden tagesaktuell automatisiert zu ermitteln, ob für eine bestimmte Person ein Lichtbild für die Verwendung auf der e-card vorhanden ist und diese Daten in einer eigenen Datenbank zur Verfügung zu halten.
Der Hauptverband bzw. Dachverband ist des Weiteren ermächtigt, den Sozialversicherungsträgern zur Information der Karteninhaber/innen (Paragraph 5,) die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.