Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ersetzt dem Hauptverband bzw. Dachverband nach Maßgabe des Absatz 2, folgende bis 31. Dezember 2023 entstehende Kosten:
- Ziffer einsKosten einer begleitenden Informationskampagne über die Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung einer e-card mit Lichtbild;
- Ziffer 2Kosten für Informationsmaßnahmen an Karteninhaber/innen, für die in den Registern nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG kein Lichtbild vorhanden ist, zum Zweck der Beibringung eines Lichtbildes;
- Ziffer 3Kosten für Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung;
- Ziffer 4produktionsbedingte Mehrkosten der e-card im Zusammenhang mit der Aufbringung eines Lichtbildes (Designänderungen, Personalisierung);
- Ziffer 5Kosten infolge Verkürzung der Nutzungsdauer der im Feld befindlichen e-cards;
- Ziffer 6Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Einführungsprojekt (Projektmanagement) einschließlich jener für die notwendigen Anpassungen im IT-Bereich (Programmentwicklung, betriebliche Maßnahmen) sowie laufendes Produktmanagement, Wartung der Anwendungen, laufende Betriebskosten, Datenabgleich und Auskunftserteilung;
- Ziffer 7Mehrkosten im Zusammenhang mit der Beistellung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG einschließlich der Aufwände für Datenabgleich;
- Ziffer 8Kosten der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes bzw. Dachverbandes im Zusammenhang mit der Registrierung von Lichtbildern nach Paragraph 31 a, Absatz 9, Ziffer 2, ASVG;
- Ziffer 9Kosten, die dem Hauptverband bzw. Dachverband durch die Abgeltung der Aufwände der Behörden nach Paragraph 31 a, Absatz 12, ASVG entstehen.