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BGBl. II Nr. 231/2019

kundgemacht 01.08.2019 RIS↗
Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)
Verordnung der Bundesregierung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 231/2019× zu e-card FotoV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 02.08.2019 – 25.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 231/2019 · danach: BGBl. II Nr. 116/2020 § 9↗RIS↗

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach Paragraph 7, Absatz 2, darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in Paragraph 5, genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Beistellung von Lichtbildern nach Paragraph eins, ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e-card mit Lichtbild notwendig ist.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e-cards ohne Lichtbild zu sperren, sofern
    1. Ziffer eins
      für die Karteninhaber/innen kein Ausnahmetatbestand zur Beibringung eines Lichtbildes gemeldet ist und
    2. Ziffer 2
      innerhalb der letzten zwölf Monate kein Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
    Eine Information nach Paragraph 5, ist in diesen Fällen nicht notwendig.