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BGBl. II Nr. 238/2019

kundgemacht 13.08.2019 RIS↗
Änderung der Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018)
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 238/2019× zu DGV 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) 7 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 5 Z 4 lit c, lit d, lit e (neu)
in Kraft 28.06.2018 – 31.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 135/2018 · danach: BGBl. II Nr. 238/2019 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.09.2019 – 30.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 238/2019 · danach: BGBl. II Nr. 226/2020 § 7↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
§ 7.
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion
erforderliches
Besoldungsdienstalter
Erfordernisse
Dienstgrad
Ernennung/Überstellung
–
–
Oberleutnant
–
1 Jahr und sechs Monate
–
Hauptmann
GL
9 Jahre und sechs Monate
–
Major
ab FG 1
7 Jahre und sechs Monate
–
GL
15 Jahre und sechs Monate
–
Oberstleutnant
FG 1 bis 3
13 Jahre und sechs Monate
–
ab FG 4
11 Jahre und sechs Monate
–
GL
23 Jahre und sechs Monate
–
Oberst
FG 1
19 Jahre und sechs Monate
–
FG 2 und 3
17 Jahre und sechs Monate
–
ab FG 4
15 Jahre und sechs Monate
–
–
–
Abs. 4 Z 2 und Abs. 5
Brigadier
FG 6
–
Abs. 4 Z 1
FG 7
Abs. 6
Generalmajor
FG 8 und 9
–
Abs. 6
Generalleutnant
–
–
Abs. 7
General
(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.
(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
1. in der Funktionsgruppe 6 und
2. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind
1. die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
2. die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
3. die Brigadekommandanten,
4. der Kommandant
a) der Heeresunteroffiziersakademie,
b) der Heerestruppenschule,
c) der Heereslogistikschule und,
d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule, und
e) des Jagdkommandos,
5. der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,
… 13 unveränderte Absätze
6. der Leiter
a) der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
b) des Materialstabes Luft und
c) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
7. der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
8. der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,
9. der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und
10. die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.
(6) Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Abs. 1 zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
(7) Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.
(8) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.
Schlagworte
Fliegerschule