BGBl. II Nr. 238/2019
Änderung der Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018)
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 3 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Militärseelsorger
§ 8.
(1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:
Funktion als Militärseelsorger | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
– | Militärkaplan | |
1 Jahr und sechs Monate | Militärkurat | |
7 Jahre und sechs Monate | Militäroberkurat | |
römisch-katholisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militärsuperior |
evangelisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militäroberpfarrer |
15 Jahre und sechs Monate | Militärdekan | |
Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur | Militärsenior | |
Generalvikar des Militärbischofs | Militärgeneralvikar | |
Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur | Militärsuperintendent | |
Ordinarius der Militärdiözese | Militärbischof | |
(2) Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Der Dienstgrad Militärsenior ist nach drei Jahren, in denen der Dienstgrad Militäroberkurat geführt wurde, zu führen.