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BGBl. II Nr. 264/2019

kundgemacht 30.08.2019 RIS↗
Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an eine Stelle für die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln (Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2019× zu ÜStAkk-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung (ÜStAkk-V) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 31.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 264/2019 § 8↗RIS↗

Berichtspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Überwachungsstelle hat der Datenschutzbehörde jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr erfolgten Tätigkeiten vorzulegen. Die Berichtspflicht nach Artikel 41, Absatz 4, letzter Satz DSGVO bleibt davon unberührt. Über schwerwiegende Maßnahmen, wie den vorläufigen oder endgültigen Ausschluss von den Verhaltensregeln, ist die Datenschutzbehörde jedenfalls unverzüglich zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Überwachungsstelle hat interne Berichtsmechanismen festzulegen, die eine regelmäßige Berichterstattung an die Datenschutzbehörde, insbesondere über die Ergebnisse von Überwachungsverfahren gemäß Paragraph 5,, vorsehen.
  3. Absatz 3,Unabhängig von der jährlichen Berichtspflicht gemäß Absatz eins, ist der Datenschutzbehörde jeder Umstand oder jede wesentliche Änderung bekanntzugeben, der oder die es der Überwachungsstelle nicht mehr ermöglicht, ihre Aufgaben wahrzunehmen.