Absatz eins,Die Überwachungsstelle hat der Datenschutzbehörde jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr erfolgten Tätigkeiten vorzulegen. Die Berichtspflicht nach Artikel 41, Absatz 4, letzter Satz DSGVO bleibt davon unberührt. Über schwerwiegende Maßnahmen, wie den vorläufigen oder endgültigen Ausschluss von den Verhaltensregeln, ist die Datenschutzbehörde jedenfalls unverzüglich zu informieren.
BGBl. II Nr. 264/2019
Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an eine Stelle für die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln (Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Berichtspflicht
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Überwachungsstelle hat interne Berichtsmechanismen festzulegen, die eine regelmäßige Berichterstattung an die Datenschutzbehörde, insbesondere über die Ergebnisse von Überwachungsverfahren gemäß Paragraph 5,, vorsehen.
- Absatz 3,Unabhängig von der jährlichen Berichtspflicht gemäß Absatz eins, ist der Datenschutzbehörde jeder Umstand oder jede wesentliche Änderung bekanntzugeben, der oder die es der Überwachungsstelle nicht mehr ermöglicht, ihre Aufgaben wahrzunehmen.