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BGBl. II Nr. 264/2019

kundgemacht 30.08.2019 RIS↗
Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an eine Stelle für die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln (Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2019× zu ÜStAkk-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung (ÜStAkk-V) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 31.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 264/2019 § 9↗RIS↗

Verfahren zur Überprüfung der Verhaltensregeln

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Überwachungsstelle hat geeignete Verfahren vorzusehen, die es ihr ermöglichen, die Verhaltensregeln dahingehend zu überprüfen, ob für diese ein Änderungsbedarf besteht.
  2. Absatz 2,Ein Verfahren ist geeignet, wenn diesem die Ergebnisse der Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, die Anzahl der Beschwerdeverfahren und die Beschwerdegründe, sowie die gesetzten Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln zu Grunde gelegt werden.