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BGBl. II Nr. 275/2019

kundgemacht 11.09.2019 RIS↗
Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV
Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Gaskennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2019× zu G-KenV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaskennzeichnungsverordnung (G-KenV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.2020 – 07.02.2022 · idF BGBl. II Nr. 275/2019 · danach: BGBl. II Nr. 47/2022 § 4↗RIS↗

Ausweisung des Versorgermixes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera a,;
    2. Ziffer 2
      erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera b,;
    3. Ziffer 3
      sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera c,
    Die Zusammenfassung von synthetischem Wasserstoff/Methan aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Nachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Gasnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Kennzeichnung von Produkten: dem Konsumenten muss dabei eindeutig vermittelt werden, dass es sich hierbei um eine über den Versorgermix hinausgehende Zusatzinformation handelt;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise: sofern Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 5,, wobei radioaktiver Abfall, sofern er anfällt, jedenfalls verpflichtend in mg/kWh auszuweisen ist;
    4. Ziffer 4
      Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden.