Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
BGBl. II Nr. 28/2019
Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung – TabSMV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ausstattung von Tabakerzeugnissen mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal (Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung – TabSMV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 in der Europäischen Union hergestellt oder in die Europäische Union eingeführt werden und kein Sicherheitsmerkmal gemäß dieser Verordnung aufweisen, dürfen bis zum Ablauf des 19. Mai 2020 im freien Verkehr bleiben.
- Absatz 3,Tabakerzeugnisse, welche nicht Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind, die vor dem 20. Mai 2024 in der Europäischen Union hergestellt oder in die Europäische Union eingeführt werden und kein Sicherheitsmerkmal gemäß dieser Verordnung aufweisen, dürfen bis zum Ablauf des 19. Mai 2026 im freien Verkehr bleiben.