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BGBl. II Nr. 284/2019

kundgemacht 30.09.2019 RIS↗
DAC-Verordnung „Carnuntum“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Carnuntum (DAC-Verordnung „Carnuntum“)
Kundmachung BGBl. II Nr. 284/2019× zu DAC-Verordnung „Carnuntum“×

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Carnuntum“ neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 284/2019 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Carnuntum DAC“ ist im Weinbaugebiet Carnuntum herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Carnuntum dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Carnuntum erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Carnuntum ersichtlich sein.