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BGBl. II Nr. 284/2019

kundgemacht 30.09.2019 RIS↗
DAC-Verordnung „Carnuntum“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Carnuntum (DAC-Verordnung „Carnuntum“)
Kundmachung BGBl. II Nr. 284/2019× zu DAC-Verordnung „Carnuntum“×

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Carnuntum“ neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 284/2019 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden zu stammen. Die geographische Abgrenzung erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15% mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf bei Weißwein nicht vor dem 15. März und bei Rotwein nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.