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BGBl. II Nr. 284/2019

kundgemacht 30.09.2019 RIS↗
DAC-Verordnung „Carnuntum“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Carnuntum (DAC-Verordnung „Carnuntum“)
Kundmachung BGBl. II Nr. 284/2019× zu DAC-Verordnung „Carnuntum“×

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Carnuntum“ neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 284/2019 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC Ortswein entspricht und aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) stammt, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15 % mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Rieden zulässig ist.