Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
BGBl. II Nr. 284/2019
DAC-Verordnung „Carnuntum“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Carnuntum (DAC-Verordnung „Carnuntum“)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
- Absatz 2,Bei Qualitätsweinen aus Trauben aus dem Weinbaugebiet Carnuntum, die nicht als Carnuntum DAC in Verkehr gebracht werden, dürfen keine näheren geographischen Angaben als das Bundesland verwendet werden.