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BGBl. II Nr. 284/2019

kundgemacht 30.09.2019 RIS↗
DAC-Verordnung „Carnuntum“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Carnuntum (DAC-Verordnung „Carnuntum“)
Kundmachung BGBl. II Nr. 284/2019× zu DAC-Verordnung „Carnuntum“×

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Carnuntum“ neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 284/2019 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
  2. Absatz 2,Bei Qualitätsweinen aus Trauben aus dem Weinbaugebiet Carnuntum, die nicht als Carnuntum DAC in Verkehr gebracht werden, dürfen keine näheren geographischen Angaben als das Bundesland verwendet werden.