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BGBl. II Nr. 286/2019

kundgemacht 01.10.2019 RIS↗
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 286/2019 § 10↗RIS↗

Integrationskurse (Modul 1 der Integrationsvereinbarung)

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ein Deutschkurs kann als Integrationskurs gemäß Paragraph 13, IntG angeboten werden. Ziel des Integrationskurses ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin das Erreichen des A2-Niveaus des GER sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A2-Niveau (Anlage B) beschrieben. Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF zumindest auf dem A2-Niveau des GER, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.
  2. Absatz 2,Ein Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
  3. Absatz 3,Haben Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel gemäß Absatz eins, zu erreichen.