Absatz eins,Ein Deutschkurs kann als Integrationskurs gemäß Paragraph 13, IntG angeboten werden. Ziel des Integrationskurses ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin das Erreichen des A2-Niveaus des GER sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A2-Niveau (Anlage B) beschrieben. Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF zumindest auf dem A2-Niveau des GER, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.
BGBl. II Nr. 286/2019
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Integrationskurse (Modul 1 der Integrationsvereinbarung)
Paragraph 10,
- Absatz 2,Ein Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
- Absatz 3,Haben Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel gemäß Absatz eins, zu erreichen.