Absatz eins,Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 14, Absatz eins, IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro.
BGBl. II Nr. 286/2019
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
2. Abschnitt
Kostenbeteiligungen des Bundes im Rahmen der Integrationsvereinbarung
Höhe der Kostenbeteiligung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz eins, entsprechend.
- Absatz 3,Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den im Bundesgutschein zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten.