Absatz eins,Die Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten und der einzelnen Prüfungskandidatinnen zu Prüfungen gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 15, hat mindestens fünf Werktage vor dem geplanten Prüfungstermin auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Prüfungen sind im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungsanmeldungen an geeigneten Terminen und Standorten des ÖIF oder an Standorten zertifizierter Kursträger durchzuführen. Abmeldungen sind dem ÖIF unverzüglich zu melden.
BGBl. II Nr. 286/2019
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
3. Abschnitt
Prüfungen
Prüfungsantritt
Paragraph 12,
- Absatz 2,Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat sich mit einem gültigen Identitätsdokument gegenüber beiden Prüfenden bzw. beiden Aufsichtspersonen auszuweisen. Die Prüfenden oder Aufsichtspersonen haben die Identität des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu Beginn der Prüfung anhand des Identitätsdokuments zu überprüfen. Gültige Identitätsnachweise sind Reisepass, österreichischer Führerschein, Personalausweis oder Aufenthaltstitelkarte sowie alle bundesgesetzlich als zum Nachweis der Identität bestimmten Ausweise. Die Feststellung der Identität durch ein gültiges Identitätsdokument ist Voraussetzung für den Prüfungsantritt. Liegt ein solches Identitätsdokument nicht vor, kann im Einzelfall im Voraus durch den ÖIF dennoch eine Zulassung zur Prüfung erteilt werden, sofern die Identität zweifelsfrei mittels Bestätigung einer österreichischen Behörde nachgewiesen wurde.
- Absatz 3,Jeder Prüfungsantritt ist für die einzelnen Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen kostenpflichtig, soweit die Kosten nicht vom Bund, von einem Bundesland oder von Dritten übernommen werden.