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BGBl. II Nr. 286/2019

kundgemacht 01.10.2019 RIS↗
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 286/2019 § 13↗RIS↗

Befangenheit

Paragraph 13,

Prüfende, Aufsichtspersonen und Bewertende dürfen ihre Tätigkeit in Bezug auf einzelne Prüfungstermine nicht ausführen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere der Umstand, dass ein Prüfender oder eine Prüfende, eine Aufsichtsperson oder ein Bewerter oder eine Bewerterin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Prüfung den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin selbst unterrichtet hat oder wenn ein wirtschaftliches oder persönliches Naheverhältnis zu einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin besteht.