BGBl. II Nr. 286/2019
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Täuschungsversuche
Paragraph 17,
Täuschungsversuche, insbesondere jene gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und 3 IntG, sind von den Prüfenden bzw. den Aufsichtspersonen zu dokumentieren und führen zu einer Nichtbewertung der Prüfung. Verwaltungsstrafrechtlich relevante sowie gerichtlich strafbare Täuschungsversuche sind vom ÖIF anzuzeigen.