Absatz eins,Dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls
- Ziffer einsdie rechtlichen Grundlagen der Institution, insbesondere Informationen über Rechtsform, Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen, Sitz und Errichtung der Institution,
- Ziffer 2einen aktuellen Strafregisterauszug der Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen und, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, handelt, einen aktuellen Verbandsregisterauszug der Einrichtung,
- Ziffer 3Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte, insbesondere deren Qualifikationen gemäß Paragraph 7,,
- Ziffer 4ein Kurskonzept pro angebotenem Sprachniveau (Inhalte, Unterrichtsmaterialien, Informationen über geplante Kurszeiten und Stundenpläne),
- Ziffer 5ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse und ÖIF-Prüfungen,
- Ziffer 6ein Muster einer Kursbestätigung
- Ziffer 7Informationen über die Kurseinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen und
- Ziffer 8soweit Deutschkurse bzw. ÖIF-Prüfungen auch an Nebenstandorten abgehalten werden sollen, die gemäß Ziffer 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen für jeden dieser Nebenstandorte
anzuschließen. Der Kursträger hat zudem mitzuteilen, ob Kinderbetreuungsmöglichkeiten angeboten werden.