Absatz eins,Der ÖIF ist zum Zweck der Zertifizierung, Evaluierung oder Qualitätssicherung berechtigt, als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Jahre nach dem Ende der Zertifizierung zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
BGBl. II Nr. 286/2019
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Datenverarbeitung
Paragraph 22,
- Absatz 2,Der ÖIF ist zum Zweck der Evaluierung oder Qualitätssicherung berechtigt, als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten der Lehrkräfte und Prüfenden zu verarbeiten. Die in Frage kommenden Kategorien personenbezogener Daten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten, Qualifikationen, gegebenenfalls Absolvierung von Schulungen gemäß Paragraph 21 und Namen der Kursträger. Strafregisterauszüge sind nach ihrer Überprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 7, Absatz 5, bzw. Paragraph 21, Absatz 3, unverzüglich zu löschen.