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BGBl. II Nr. 286/2019

kundgemacht 01.10.2019 RIS↗
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 286/2019 § 3↗RIS↗

Melde- und genehmigungspflichtige Änderungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Kursträger hat Änderungen der für die Zertifizierung relevanten Umstände, die während der aufrechten Zertifizierung eintreten, dem ÖIF unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2,Soweit ein Kursträger die Durchführung von Deutschkursen für ein zusätzliches Sprachniveau anbieten möchte, so hat er dieses Vorhaben dem ÖIF vorab unter Vorlage eines Kurskonzepts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zu melden.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Qualitätssicherung bedürfen Änderungen der Grundlagen der Institution, der Einsatz neuer Lehrkräfte sowie die Nutzung neuer Nebenstandorte im Rahmen der aufrechten Zertifizierung vorab einer schriftlichen Genehmigung durch den ÖIF. Eine Entscheidung über die beabsichtigte Änderung hat binnen zehn Werktagen zu erfolgen.