Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 286/2019

kundgemacht 01.10.2019 RIS↗
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 286/2019 § 4↗RIS↗

Auflagen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der ÖIF kann im Einzelfall geeignete Auflagen vorschreiben, sofern dies für die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts, der Kurseinstufung, der Dokumentationspflichten oder der Rahmenbedingungen erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2,Auflagen können, sofern erforderlich, auch während aufrechter Zertifizierung mit Bescheid vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3,Der ÖIF kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn trotz Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen und diesbezüglicher Gelegenheit zur Stellungnahme, Auflagen nicht eingehalten werden.