Absatz eins,Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (Paragraph 7,) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.
BGBl. II Nr. 286/2019
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Lehrkräfte
Paragraph 6,
- Absatz 2,Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Absatz eins, erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.