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BGBl. II Nr. 286/2019

kundgemacht 01.10.2019 RIS↗
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 286/2019 § 6↗RIS↗

Lehrkräfte

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (Paragraph 7,) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.
  2. Absatz 2,Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Absatz eins, erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.